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 Die
arbeitsmedizinische Betreuung ist nicht "nur" im Arbeitssicherheitsgesetz
oder Arbeitsschutzgesetz gesetzlich vorgeschrieben, sondern ist schon heute (und
in Zukunft aufgrund der Bevölkerungsentwicklung eher zunehmend) ein wesentlicher
Faktor in der betrieblichen Entwicklung. Der erhoffte positive Einfluss auf die
Firmenentwicklung ist aber nur dann möglich, wenn alle mit der betrieblichen
Sicherheits- und Gesundheitsförderung beschäftigten Personen an einem
Strang ziehen. Die sogenannte Firmenphilosophie muss dazu die Verbundenheit der
Firmenziele Arbeitszufriedenheit, Leistungsfähigkeit, Arbeitsqualität
und Firmenerfolg in einem gebührenden Rahmen berücksichtigen, auch und
gerade in Klein- und Mittelbetrieben!
Wir bieten Ihnen betriebsmedizinische Betreuung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz, den Unfallverhütungsvorschriften der verschiedenen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Fachlich fundiert und kompetent stehen wir Ihnen als Betriebsärzte gern zur Seite, z.B. bei
- Einstellungsuntersuchungen
- Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen
- Begehungen und Beratung
Nutzen Sie zur Terminvereinbarung oder Beratung unser E-Mail Formular, oder wählen Sie unsere Rufnummer: +49 (0) 26 02 99 79 274
(Auszug Arbeitsschutzgesetz)
ArbSchG § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
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